Zur Konservierung von alkoholfreien Erfrischungsgetränken sind laut Verordnung EG 1333/2008 neben SO2 auch Benzoesäure, Sorbinsäure und ihre Salze zugelassen. Für Benzoesäure gilt eine Höchstmenge von max. 150 mg/l, für Sorbinsäure max. 300 mg/l. In Kombination mit Benzoesäure reduziert sich die Höchstmenge für Sorbinsäure auf max. 250 mg/l, die Höchstmenge für Benzoesäure bleibt bei 150 mg/l.
Bestimmung der Konservierungsstoffe Sorbinsäure und Benzoesäure mittels HPLC
Diese Methode eignet sich für Getränke
Die Bestimmung der Konservierungsstoffe erfolgt durch Auftrennung mit Hilfe der HPLC und anschließender UV-Detektion. Die Identifizierung wird anhand der Retentionszeiten, die Quantifizierung nach der Methode des externen Standards über die Peakflächen vorgenommen.