B-590.60.131 [2020-10] Benzoesäure und Sorbinsäure – HPLC

Zur Konservierung von alkoholfreien Erfrischungsgetränken sind laut Verordnung EG 1333/2008 neben SO2 auch Benzoesäure, Sorbinsäure und ihre Salze zugelassen. Für Benzoesäure gilt eine Höchstmenge von max. 150 mg/l, für Sorbinsäure max. 300 mg/l. In Kombination mit Benzoesäure reduziert sich die Höchstmenge für Sorbinsäure auf max. 250 mg/l, die Höchstmenge für Benzoesäure bleibt bei 150 mg/l.

Aufgabenstellung/Zweck

Bestimmung der Konservierungsstoffe Sorbinsäure und Benzoesäure mittels HPLC

Anwendungsbereich

Diese Methode eignet sich für Getränke

Prinzip

Die Bestimmung der Konservierungsstoffe erfolgt durch Auftrennung mit Hilfe der HPLC und anschließender UV-Detektion. Die Identifizierung wird anhand der Retentionszeiten, die Quantifizierung nach der Methode des externen Standards über die Peakflächen vorgenommen.

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